Stand 01.01.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wuppinger Karosseriebau GmbH
Breitwies 6
5303 Thalgau

  1. Geltungsbereich
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Wuppinger Karosseriebau GmbH, Breitwies 6, 5303 Thalgau (nachfolgend „Wuppinger Karosseriebau“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) geschlossen werden.
  3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt. Diese bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Wuppinger Karosseriebau.
  4. Vertragsabschluss
    1. Vertragspartner des AG ist die

Wuppinger Karosseriebau GmbH
Breitwies 6
5303 Thalgau

Firmenbuchnummer FN 228900 v
Landesgericht Salzburg
Tel: +43 6235 20210
E-Mail: office@Wuppinger Karosseriebau.at
UID Nr.: ATU56166428

  1. Unsere Angebote und Kostenstellungen ergehen ohne Bindungswirkung. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG zu Stande.
  2. Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  3. Maß-, Gewichts- und Konstruktionsangaben in unseren freibleibenden Angeboten und Kostenstellungen sowie Auftragsbestätigungen sind bloße Annäherungswerte. Abweichungen bis zum Ausmaß von 15 % im Verhältnis zur tatsächlichen Ausführung sind

jedenfalls zulässig.

  • Lieferbedingungen
    1. Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben und sind nur unter der Voraussetzung, dass der AG seine Verpflichtungen (etwa auf Beischaffung der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Beistellung von Fahrgestellen, Einhaltung der Zahlungsbedingungen usw.) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, als verbindlich anzusehen.
    2. Leistungsverzug unsererseits tritt erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung des AG nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist sowie Verstreichen einer vierwöchigen Nachfrist ein.
    3. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse. Ansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Wuppinger Karosseriebau verursacht worden sind.
    4. Bei einer wirksamen Abänderung eines Auftrages durch den AG behält sich Wuppinger Karosseriebau das Recht vor, den Liefertermin einseitig neu festzusetzen.
    5. Die Lieferung (Bereitstellung zur Abholung) erfolgt nur bei bereits vollständig und den in Punkt V. angeführten Bedingungen entsprechend entrichteter Zahlung durch den AG.
  1. Preise
    1. Bei unseren Preisen handelt es sich um (Euro-)Nettopreise ab Werk, ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Überführungs- und Verpackungskosten, Fracht, Porto, Verlade- und Versicherungskosten.
    2. Erhöhen sich zwischen Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung die Gestehungskosten (etwa durch die Erhöhung gesetzlicher Abgaben oder Gebühren, Erhöhung von Materialpreisen, Löhnen, Rohstoff- oder Energiekosten), so sind wir zu einer allfälligen Preiserhöhung berechtigt.
  2. Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden.
    2. Zahlungen des AG gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
    3. Bei Zahlungsverzug wird der AG verpflichtet, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß an uns zu bezahlen.
    4. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unserer Recht, einen durch den Rücktritt entstandenen Schaden geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt wird.
    5. Eine Aufrechnung etwaiger Forderungen des AG gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig.
    6. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaigen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
    7. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige aus dem Vertragsverhältnis resultierende, gegen uns bestehende Forderungen an Dritte zu zedieren.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
    2. Wir sind berechtigt, den Einzelgenehmigungsbescheid bis zur Leistung sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag samt Nebengebühren durch den AG, einzubehalten.
    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Sache ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Von Gläubigereingriffen, insbesondere Pfändungen der gelieferten Sache, hat uns der AG umgehend zu informieren.
    4. Kommt der AG seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des AG vor, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferte Sache an uns zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen.
    5. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der AG bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Höhe der an uns auf Grund des Vertrags zu leistenden Zahlungen samt Nebengebühren an uns ab. Der AG verpflichtet sich, seinen Abnehmer von dieser Sicherungszession zu informieren. Er haftet uns für sämtliche wirtschaftliche Nachteile, die uns aus einer allenfalls frustrierten Geltendmachung der zedierten Forderung gegen seinen Abnehmer entstehen.
    6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die gelieferte Sache in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Allfällige erforderliche Reparaturen oder vorgesehene Wartungsarbeiten sind unverzüglich und ausschließlich in unserer Reparaturwerkstätte durchzuführen.
    7. Der AG trägt das volle Risiko für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung der vorbehaltenen Ware.
  • Erfüllung und Gefahrübergang
    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in Punkt II. genannte Sitz unseres Unternehmens.
    2. Lieferungen und Leistungen gelten als erfüllt:
      1. ab Werk: bei Meldung der Bereitschaft an den AG. Dieser hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach erfolgter Meldung zu übernehmen.

  1. Bei abweichendem Erfüllungsort oder Versand: mit dem Abgang aus dem Werk

(= Unternehmenssitz).

  1. Risiko und Gefahren gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird von uns eine Abholfrist festgesetzt und diese vom AG überschritten, sind wir berechtigt, ein angemessenes Standgeld zu erheben.
  2. Nach Erhalt der Meldung der Bereitschaft hat der AG den Vertragsgegenstand sofort am vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart, am Unternehmenssitz – zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt binnen 7 Werktagen keine Übernahme gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
  3. Verzichtet der AG ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung des Vertragsgegenstandes, so gilt dieser beim Verlassen unseres Unternehmenssitzes als ordnungsgemäß und übernommen.
  4. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es auf Grund der räumlichen Verhältnisse in unserem Werksgelände nicht möglich ist, die zur Reparatur oder Karossierung übergebenen Fahrzeuge ständig unter Dach zu halten. Für Schäden auf Grund von Naturereignissen wie Frost, Hagel, Sturm und Hochwasser sowie aus Diebstahl und Brand wird unsererseits keine Haftung übernommen. Es obliegt dem AG, für den notwendigen Versicherungsschutz selbst oder auf seine Kosten Sorge zu tragen.
  • Rücktritt vom Vertrag
  1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  2. Zum Vertragsrücktritt sind wir insbesondere berechtigt, wenn der AG die ihn aus diesem Auftragsverhältnis treffenden Pflichten (insbesondere auf Beischaffung der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Beistellung von Fahrgestellen, Einhaltung der Zahlungsbedingungen usw.) nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
  3. Entstehende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG berechtigen uns, vom AG eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Sofern diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen wird, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt.
  4. Ein Rücktritt durch den AG setzt voraus, dass er selbst sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden bereits fälligen Verpflichtungen erfüllt hat bzw. leistungsbereit ist, wir mit unseren Leistungen in Verzug sind (siehe Punkt III dieser Bedingungen) und er uns schriftlich eine Nachfrist zur Nachholung im Ausmaß von jedenfalls vier Wochen ab Zugang des Schreibens setzt.
  5. Bei unberechtigtem Rücktritt des AG bzw. bei berechtigtem Rücktritt unsererseits sind wir befugt, ohne gesonderten Nachweis den gesamten Bruttopreis zu verlangen. § 1168 1. Satz, 2.Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
  6. Gewährleistung
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gewährleistungsansprüche sind uns bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
    2. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ist jederzeit vom AG zu beweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie der Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergeber auf seinen Vormann gemäß § 933b ABGB wird ausabbedungen.
    3. In allen Fällen werden nur die Materialkosten ersetzt. Die aufgewendete Arbeitszeit ist vom AG zu tragen.
    4. Zur Erfüllung von berechtigten Gewährleistungsverpflichtungen ist uns Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen zu gewähren. Verweigert der AG diese Vorgangsweise oder wird diese Frist nicht zugestanden, sind wir von der Gewährleistung befreit.
    5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung. Ebenso kann der AG keine Gewährleistungsansprüche ableiten aus Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Überladung (insbesondere Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes und der Nutzlast), Punktbelastung, fehlender oder falscher Ladungssicherung durch den AG oder durch besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    6. Werden vom AG oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, erlischt die Gewährleistung.
    7. Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile. Für Verschleißteile und gebrauchte Fahrzeuge/Kaufgegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
    8. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung der gelieferten Sache durch den AG.
    9. Die Prüfung der Eignung der gelieferten Sache für den betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszweck sowie die Güteauswahl obliegt allein dem AG. Jegliche Beratung oder Empfehlung durch uns geschieht unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    10. Bei Vorliegen bloß geringfügiger Mängel ist der AG nicht berechtigt, die Übernahme der Leistung zu verweigern.
    11. Nur von uns ausdrücklich gekennzeichnete und ausformulierte Produkteigenschaften können als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB verstanden werden. Generelle Produktbeschreibungen, Prospekte und diverse Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
  7. Schadenersatz
    1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Sämtliche Schadensersatzanspräche verjähren spätestens ab Kenntnis von Schaden und Schädiger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    2. Sonstige Ersatzansprüche des AG sind mit Ausnahme unseres groben Verschuldens ausgeschlossen. Eine Haftung für Vermögensschäden, die dem AG durch zusätzliche eigene Arbeiten und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass der Verbesserung des Werks entstehen, wird ausgeschlossen.
    3. Die gelieferten Sachen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und insbesondere durch die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen erwartet werden kann.
    4. Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc. sind als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich.
  8. Irrtumsanfechtung

Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums iSd § 871 ABGB anzufechten.

  • Rechtswahl

Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem AG unterliegt ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

  • Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständigen Gerichts.

  • Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so gelten an Stelle dieser Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen und wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.